Vorentwurf des Gesetzes zur Regelung der Anwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland

Wir unterstützen den Vorentwurf in der Form, in der er zur Konsultation gestellt wurde.

Seit seiner Einführung im Jahr 1991 hat sich das Gesetz über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer trotz der wirtschaftlichen und touristischen Veränderungen in den Schweizer Kantonen kaum verändert. Die jüngste Revision schlägt vor, den gesamten Kanton als erlaubte Zone für diesen Erwerb zu bezeichnen, was neue wirtschaftliche Perspektiven eröffnet und es den Gemeinden ermöglicht, ihr Gebiet zu verwalten.


Zusammenfassung: 

  • Das Gesetz, das seit 1991 in Kraft ist, regelt den Erwerb von Immobilien durch Ausländer, hat sich aber nur geringfügig geändert.
  • Die Revision schlägt vor, den Erwerb von Ferienwohnungen durch Ausländer im gesamten Kanton zu ermöglichen, wodurch neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen werden.
  • Die Gemeinden werden die Möglichkeit haben, ihr Gebiet zu verwalten und Gebiete nach Bedarf aus dem GFG auszuschließen.
  • Die WIHK unterstützt den Vorentwurf in der Form, in der er zur Konsultation gestellt wurde.


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Das 1991 eingeführte Gesetz über die Anwendung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (LALFAIE) wurde nur geringfügig geändert. Die Situation im Kanton hat sich jedoch in Bezug auf Tourismus, Immobilien, Wirtschaft und Raumentwicklung verändert, was sich in der derzeitigen Unterauslastung der Quoten widerspiegelt. Darüber hinaus wurde das Bundesgesetz mehrfach geändert. Beispielsweise überträgt es seit 2005 den Kantonen die Verantwortung für die Ausweisung von Tourismusorten und die Bestimmung, inwieweit der Erwerb durch Ausländer für die Entwicklung des Tourismus erforderlich ist. Es ist daher an der Zeit, diese Rechtsgrundlage zu überarbeiten.


Diese Revision ermöglicht es, den gesamten Kanton als ein Gebiet zu bestimmen, in dem der Erwerb von Ferienwohnungen und Appartements für Ausländer erlaubt werden kann. Dies macht in einem touristisch geprägten Kanton Sinn und bietet neue wirtschaftliche Möglichkeiten für die betroffenen Unternehmen und Gemeinden.


Die Gemeinden werden die Chancen und Risiken prüfen und können die Kontrolle über ihr Gebiet behalten, das sie teilweise oder ganz aus dem Geltungsbereich des Gesetzes über Wohnimmobilien herausnehmen können, wenn sie eine entsprechende Regelung treffen.


Schließlich begrüßen wir die Abschaffung der obligatorischen Vorbesitzfrist von 10 bzw. 5 Jahren bei Verkäufen durch Personen, die nicht dem LeaseG an Personen im Ausland unterliegen.


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