Beglaubigung und Ursprungszeugnisse 

Auf globaler Ebene übernehmen die Handelskammern die Rolle eines neutralen und vertrauenswürdigen Vermittlers zwischen den Zollverwaltungen und Privatunternehmen.


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Wie erhalte ich ein nicht-präferenzielles Ursprungszeugnis?

Den Antrag auf Bescheinigung ausfüllen

Die folgenden Dokumente dienen Ihnen als Leitfaden

Ursprungsnachweise beifügen

Relativ zu dem in der Anfrage ausgewählten Herkunftskriterium

Zahlung der Gebühren

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Das Ursprungszeugnis erhalten

Per Post oder an unserem Schalter

Die Handelskammern wurden damit beauftragt, den Ursprung der ausgeführten Waren zu bescheinigen. Diese Bescheinigung wird durch den dokumentarischen Ursprungsnachweis materialisiert, der von den Zollverwaltungen verwendet wird, um den Ursprung der Ware zu ermitteln und die geltenden Zollsätze zu berechnen.

Es gibt zwei große Systeme zur Bescheinigung des Ursprungs von Waren: das nichtpräferenzielle und das präferenzielle System, die im Folgenden beschrieben werden.

Unsere Beglaubigungsabteilung hilft Ihnen bei der Vorbereitung und beim Ausfüllen der erforderlichen Dokumente. Kontaktieren Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin! 

Der Präferenzbereich bildet den Rahmen für Unternehmen, die ihre Waren in Länder exportieren, die präferenzielle Wirtschaftsabkommen mit unserem Land abgeschlossen haben.

Alle relevanten Informationen finden Sie auf der Website des Schweizer Zolls.  

Der nichtpräferenzielle Bereich stellt die normale und übliche Regelung der schweizerischen Ursprungsgesetzgebung dar. Er wird in allen Fällen angewandt, insbesondere wenn die Schweiz kein bilaterales oder multilaterales Wirtschaftsabkommen unterzeichnet hat, das Folgendes beinhaltet

  • Zollpräferenzen
  • eine Vereinfachung der Exportverfahren und
  • eine enge Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen.

In der Schweiz sind die Handelskammern dafür zuständig, den Ursprung von Exportprodukten zu bescheinigen. Sie sind auch für die Beglaubigung von Handelsdokumenten zuständig, die für den Export bestimmt sind. Es kann nämlich vorkommen, dass ausländische Behörden verlangen, dass bestimmte Dokumente, die sich nicht auf den Bereich des Ursprungs beziehen, von einer Handelskammer beglaubigt werden. In diesen Fällen führt die WIHK Wallis eine Kontrolle des Ausstellers des vorgelegten Dokuments durch, nimmt aber keine materielle Kontrolle des Dokuments vor.

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