Als Antwort auf das am 7. Februar dieses Jahres eröffnete Vernehmlassungsverfahren hat die Walliser Industrie- und Handelskammer (WIHK) die wirtschaftlichen Auswirkungen der Revision des kantonalen Richtplans analysiert. Die Hauptfrage betrifft die Verwaltung der Gewerbegebiete. Auch wenn viele positive Punkte unsere Unterstützung verdienen, gibt es noch einige Punkte, die verbessert und geklärt werden müssen.
Zusammengefasst:
- ZAE: Unterstützung einer verstärkten lokalen Verwaltung der Wirtschaftsgebiete, mit Warnung vor einer für die Unternehmen schädlichen Aufhebung der Bundeszuständigkeit.
- Energie: Bedeutung von Gas (insbesondere erneuerbare Energien) für die Versorgungssicherheit, insbesondere in Höhenlagen und für Wärmenetze.
- Gasnetze: Ablehnung des Rückbaus, um ein industrielles Kapital zu erhalten und zukünftige Flexibilität zu gewährleisten.
- Ressourcen/Entlastungen: Unterstützung der vorgeschlagenen Vereinfachungen, mit der Forderung nach klareren Definitionen, um Willkür zu vermeiden.
C.4 Arbeitszonen
Bei der letzten grossen Überarbeitung des kRP hatte sich die Aufmerksamkeit auf die Redimensionierung der Wohngebiete konzentriert. Die Zonen für wirtschaftliche Aktivitäten waren von dieser Reform kaum betroffen.
Im Wallis zeichnen sich die Gewerbezonen durch ihre Tendenz zur Zersplitterung aus, häufig in kleine oder beengte Parzellen. Dies führt zu einem eher geringen und teuren Angebot an Industrie- und Gewerbegrundstücken, während es den zur Verfügung stehenden Zonen oft an der kritischen Grösse fehlt, um wirtschaftliche Synergien und die gemeinsame Nutzung von Industrieinfrastrukturen (z. B. Transport, Wärme oder Logistik) zu ermöglichen. Viele sind zudem schlecht an die Verkehrsinfrastruktur sowohl für Güter als auch für Personen angebunden.
Unter diesen Umständen hätte das Risiko einer vom Bund auferlegten wahllosen Rückzonung unangenehme wirtschaftliche Folgen für die Unternehmen des Kantons, da diese ihre Landreserven plötzlich deklassiert und damit ihre Zukunftsaussichten beeinträchtigt sehen könnten.
Wir begrüssen die vom DRE geleistete Arbeit und die Sorgfalt, mit der die Erhaltung von Industrie- und Gewerbeflächen unter Wahrung der Interessen der im Kanton ansässigen Unternehmen betrieben wird. Einerseits hat die Erhebung der Walliser AZ deutlich gemacht, dass unser Kanton bis 2045 nicht über überdimensionierte Zonen verfügt. Andererseits nimmt das vorgeschlagene System zur Verwaltung der AZ die Gemeinden in die Verantwortung und gibt ihnen gleichzeitig ein gutes Mass an Selbstbestimmung, das mit der kommunalen Souveränität vereinbar ist. Das System bietet den Gemeinden einen angemessenen Koordinierungsrahmen, der es ihnen ermöglicht, sich auf eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenlegung ihrer Wirtschaftszonen zu einigen. Dank der interkommunalen Richtpläne wird der institutionelle Raum besser mit den betroffenen sozioökonomischen Räumen abgestimmt sein. Wir unterstützen daher die Grundsätze 1, 2 und 3.
Wir begrüssen insbesondere Grundsatz Nr. 4, der die Verfahren für bestehende Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen, stark vereinfacht und ihnen die Mittel für ein qualitatives Wachstum an die Hand gibt.
Wir unterstützen die Grundsätze 6 und 7, haben jedoch erhebliche Vorbehalte gegenüber Grundsatz 8: Die Instrumente der in diesem Grundsatz verankerten "aktiven Bodenpolitik" sind Gegenstand einer separaten Vernehmlassung (Wirtschaftsförderungsgesetz), deren Inhalt im Bericht nicht näher erläutert wird.
E.3 Energieversorgung
Wir freuen uns, dass die Grossindustrie in diesem Merkblatt weiterhin anerkannt wird, dass ihr Energiebedarf real ist und dass sie das Verbrauchsprofil unseres Kantons prägt.
Nicht alle Gasformen sind gleich, wenn es um Nachhaltigkeit geht: Während es legitim ist, Erdgas für Hochtemperaturprozesse oder Kraft-Wärme-Kopplung zu reservieren, wäre es schade, im Bereich der Gebäudeheizung auf erneuerbares Gas zu verzichten. Es kann sich nämlich herausstellen, dass andere nachhaltige Lösungen sich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als schwierig oder gar unmöglich erweisen. Es ist allgemein bekannt, dass es energetisch unsinnig ist, ab einer bestimmten Höhe eine Wärmepumpe vorzuschreiben.
In ähnlicher Weise erscheint es uns unrealistisch, Erdgas als Zusatzenergie für Fernwärmenetze auszuschliessen, wie es die Änderung des Grundsatzes Nr. 12 verlangt. Dies widerspricht dem Grundsatz der Versorgungssicherheit, denn im Falle einer Nichtverfügbarkeit der von dem betreffenden DAC betriebenen Hauptwärmequelle ist es für die betroffenen Haushalte unerlässlich, auf einen zugänglichen und sicheren Ersatz zurückgreifen zu können.
Schliesslich begrüssen wir die Anerkennung von Synthesegas in diesem Merkblatt durch den neuen Grundsatz Nr. 16. Der Kanton Wallis ist dank seiner Hochschulen (HES-SO und EPFL Valais Wallis) gut positioniert, um ein führender Akteur in diesem Bereich zu sein. Biomethan und Synthesegas, die beide erneuerbar sind, werden nach Ansicht dieser wissenschaftlichen Institutionen unverzichtbare Beiträge zum Erfolg der Energiestrategie 2050 leisten.
E.7 Energietransport ung - verteilung
Wir sind entschieden gegen die Demontage von Gasnetzen, wie sie in diesem Merkblatt vorgeschlagen wird. Eine solche Demontage würde zu erheblichen negativen Folgen führen, da wertvolles Industriekapital zerstört würde. Anstatt dem Untergang geweiht zu sein, halten wir es für sinnvoller, dass potenziell veraltete Netze so stillgelegt werden, dass ihre Wiederverwendung durch künftige Generationen im Bedarfsfall immer noch möglich ist - alles andere wäre eine enorme Ressourcenverschwendung, die dem Geist der Nachhaltigkeit zuwiderläuft.
Darüber hinaus und im Einklang mit dem vorherigen Abschnitt deckt Gas einen erheblichen Teil der für Fernwärme FW-Fernheizungen erforderlichen Unterstützung ab. Derzeit gibt es jedoch keine Alternativen, um die Wärmeversorgung der betroffenen Haushalte zu sichern, und auch keine Bestimmung, die ihre Entwicklung im Richtplan fördert. Ohne die Feinverteilungsnetze würde der Industriesektor die gesamten Wartungskosten tragen müssen, was zu einem starken Verlust der Wettbewerbsfähigkeit führen würde.
Ein erzwungener Abbau der Gasnetze käme de facto einem Aussterben des Gases in der Energieversorgung des Kantons näher, was im Widerspruch zu den Verpflichtungen gegen Technologieverbote stehen würde, wie sie der Vorsteher des Energie- und Finanzdepartements während der Debatten über das neue kantonale Energiegesetz eingegangen ist.
E.8 Versorgung mit Stein- und Erdmaterial
Wir begrüssen die Klarstellung des Begriffs "ökologisch" durch "umweltfreundlich" in Grundsatz 1, schlagen jedoch vor, auf die ausdrückliche Erwähnung von "landschaftlich" zu verzichten, da wir uns bewusst sind, dass diese Art von Aktivität unweigerlich Auswirkungen auf die Landschaft haben wird.
Wir unterstützen die Offenheit der Grundsätze Nr. 4 und 9, die eine grössere Flexibilität bei der Äusserung eines überwiegenden Interesses oder der Dringlichkeit einer Situation ermöglichen. Um jedoch willkürliche Auswüchse zu vermeiden, müssen die Begriffe "regionaler Bedarf", "Grossprojekt" und "ausserordentliche Situation" präzisiert werden.
E.9 Deponien
Die Revision dieses Merkblatts berücksichtigt insgesamt in angemessener Weise die wirtschaftlichen Interessen und zieht die Lehren aus den jüngsten klimatischen Ereignissen, die unseren Kanton heimgesucht haben. Sie ermöglicht es jedoch nicht, Lösungen für die Probleme zu finden, die regelmässig von den betroffenen Wirtschaftsakteuren (insbesondere Baugewerbe und Industrie) in Bezug auf die Unterdimensionierung der Deponien und das NIMBY-Phänomen angesprochen werden. In diesem Zusammenhang könnte es nützlich sein, an die Änderung von Art. 9 kRPG zu erinnern, die es dem Kanton ermöglicht, bei Untätigkeit der Gemeinden einzugreifen.
Analog zu Blatt E.8 schätzen wir den Geist der Offenheit und Vereinfachung der vorgeschlagenen Änderungen und bitten darum, die Gefahr willkürlicher Auswüchse zu verringern, indem die Begriffe "regionaler Bedarf", "Grossprojekt" und "ausserordentliche Situation" präzisiert werden.
Die Koordinierung der Verfahren ist ein besonders positiver Zusatz. Wenn die Baugenehmigung gleichzeitig mit dem Detailnutzungsplanpflicht DNP erfolgt, dann kann die Erschliessungsgenehmigung in dieses Verfahren integriert werden, was zu einer wünschenswerten administrativen Beschleunigung führen wird.