Kantonales Klimagesetz (KKG)

In den Grundzügen befürwortet unser Verband die Schaffung eines kantonalen Gesetzes. Um jedoch an Wirksamkeit zu gewinnen, muss sein Rahmen neu auf das Klima ausgerichtet werden und ein besseres Gleichgewicht mit dem Schutz der Bevölkerung und der Anpassung der Wirtschaft erreichen.

Unternehmen spielen eine aktive Rolle beim Klimaschutz. Auf Schweizer Ebene streben sie, angeführt von den nationalen Dachverbänden, das Ziel von Netto-Null-Emissionen im Jahr 2050 an. Im Wallis haben bereits über 300 Industriestandorte Zielvereinbarungen im Sinne des CO2-Gesetzes abgeschlossen und damit ihre Treibhausgasemissionen erheblich reduziert. Durch ihre Investitionen, ihre Geschäftstätigkeit und ihre Innovationsfähigkeit sind die Walliser Unternehmen bereits Teil der Lösung.

Kurz gesagt

  • In den Grundzügen befürwortet unser Verband die Schaffung eines kantonalen Gesetzes. 
  • Um an Effizienz zu gewinnen, muss ihr Rahmen neu auf das Klima ausgerichtet werden. 
  • Die Bedingungen für die Verwendung des Fonds müssen präzisiert werden und sich auf die Folgen des Klimawandels beschränken, wie Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zur strukturellen Anpassung der Wirtschaft und zur Sicherung der kritischen kantonalen Infrastrukturen.

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Allgemeines

Der Klimawandel ist eine durch wissenschaftlichen Konsens festgestellte Realität. Diese Feststellung überträgt den menschlichen Gesellschaften die Verantwortung, die anthropogenen Destabilisierungsfaktoren zu reduzieren. Sie haben auch ein kollektives Interesse daran, sich anzupassen und sich vor negativen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen zu schützen. Das Ausmaß und die Geschwindigkeit der geforderten Veränderungen stellen von Anfang an ein Gebot der Effizienz dar: Es gibt keine Zeit und keine Ressourcen, die verschwendet werden dürfen.

Das Klima stellt ein gemeinsames Gut der gesamten Menschheit dar. Sein Schutz kann nur dann wirksam sein, wenn er global koordiniert wird, insbesondere in Bezug auf die Steuerung der Kohlenstoffmärkte und die Ziele für die Emissionsreduktion. Auch wenn das Wallis nur ein winziger Emittent von Treibhausgasen ist, muss unser Kanton zu den Anstrengungen beitragen und sich unter den besten Schülern positionieren.

Globale Ursachen, lokale Auswirkungen. Erstere werden nicht so bald verschwinden, letztere betreffen uns bereits. Der Kanton sieht sich aufgrund seiner besonderen Topografie bereits heute mit großen Herausforderungen konfrontiert und wird in Zukunft stärker betroffen sein als andere Schweizer Regionen. Die Geschichte unseres Kantons lässt sich als ein langer Kampf um die Schaffung eines sicheren und gedeihlichen Rahmens für menschliche Aktivitäten veranschaulichen: Die Walliser Bevölkerung hat sich an die notwendigen Abwägungen zwischen ihrer materiellen Sicherheit, ihrem wirtschaftlichen Wohlstand und dem Schutz der Natur gewöhnt. Die Zunahme der Klimarisiken stört dieses Paradigma, ändert es aber nicht grundlegend. Im Gegenteil: Die Berücksichtigung sozioökonomischer Imperative ist eine unabdingbare Vorbedingung für akzeptable und folglich wirksame Klimalösungen.

Dringlichkeit ist ein schlechter Ratgeber, der in alle Richtungen gefüttert wird und uns in einen gefährlichen mentalen Raum treibt. Sie verleitet uns dazu, die richtigen Prinzipien zu ignorieren, die uns zu unserem heutigen hohen Entwicklungsstand geführt haben - nein, unsere Gesellschaft hat in der Vergangenheit nicht alles falsch gemacht - und die uns die richtigen Werkzeuge an die Hand geben werden, um die Klimakrise effektiv zu bewältigen und ihre Chancen für Innovationen zu nutzen.

Einschätzung des Projekts

Die WIHK befürwortet die Schaffung eines kantonalen Klimagesetzes und begrüßt dessen Koordination mit der Bundespolitik und den internationalen Abkommen.

Das Gesetz muss jedoch unbedingt effektiver werden. Die Praxis zeigt leider, wie lokale ökologische Interessen nationale dekarbonisierte Energielösungen verlangsamen oder sogar torpedieren oder wie legitime soziale Bedenken zur politischen Ablehnung höherer Steuern auf fossile Energieträger führen.

Unter dieser Voraussetzung befürwortet unser Verband die Einrichtung eines Klimafonds, wobei er für Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, zur Strukturanpassung und zur Sicherung der Infrastruktur reserviert sein muss.

Andere Maßnahmen, insbesondere solche, die Emissionsreduktionen fördern, müssen entweder durch bereits bestehende und wirksame Rahmenbedingungen (Gebäudeprogramm, Elektromobilität, Zielvereinbarungen etc.) angeregt oder aus dem laufenden Staatshaushalt finanziert werden (eigene Investitionen, Information/Sensibilisierung).

Wir bedauern, dass der Klimaplan, in dem diese Maßnahmen beschrieben werden und dessen Finanzierung durch dieses Gesetz geregelt wird, nicht der öffentlichen Konsultation beigefügt wurde.

Kommentar pro Artikel

Erwägungen    

Wir betonen, wie wichtig eine gute internationale Koordination für einen wirksamen Klimaschutz ist. Für das Wallis bedeutet dies eine Integration mit der Bundespolitik. Der Verweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen sowie das Übereinkommen von Paris hat eine symbolische und kommunikative Bedeutung, ist aber überflüssig.

Art. 1                

In Abs. 2 genießt die Biodiversität bereits einen umfassenden Schutz im Recht und wird regelmäßig als Hindernis für Projekte zur klimaneutralen Energiegewinnung herangezogen. Sie sollte hier und in Art. 2 gestrichen werden. Abs. 3

Der gesamte Absatz. 3 sollte gestrichen werden, da er zu sehr ins Detail geht und ebenso viele sekundäre Ziele wie Einschränkungen einführt. Es handelt sich um ein Klimarahmengesetz, nicht um ein Instrument zur Armutsbekämpfung, zur Förderung der Biodiversität oder der Nachhaltigkeit bzw. innovativen Wald- und Almwirtschaft (lit. g sic).

Art. 4                

Obwohl der Klimaplan durch die im vorliegenden Gesetz vorgeschlagene Reserve von Fr. 150 Mio. finanziert werden soll, wurde er nicht der Öffentlichkeit, sondern nur intern dem Staat Wallis zur Vernehmlassung unterbreitet. Diese Vorgehensweise ist nicht transparent. Schlimmer noch, sie verspricht keinen effizienten Einsatz der bewilligten Mittel. Jeder Franken und jedes Jahr zählen, um die Klimakrise zu bewältigen.

Art. 5 abs. 2        

Streichen, aus zwei Gründen: (1) Dieser Artikel verleiht dem Wissenschaftsrat (vgl. Art. 10) ein überragendes Gewicht und konkretisiert eine ungesunde Politisierung der Wissenschaft, indem er dieses Organ in die Position eines Schiedsrichters bringt, was es nicht sein kann; (2) die Biodiversität ist ein automatischer Nutznießer des Klimaschutzes, es gibt keinen Grund, ihr in diesem Artikel auf Kosten der sozialen und wirtschaftlichen Interessen einen überragenden Platz einzuräumen.

Art. 8                

Die Ermessensbefugnisse des Staatsrats sind in Anbetracht des Betrags von Fr. 150 Mio., der der Klimareserve zugewiesen wird, zu weitreichend. Abs. 1 lit. d führt das Risiko ein, dass die Klimanotwendigkeit zum Vorwand für alle möglichen Gesetzesänderungen wird. Dieses Gesetz muss seinen eigenen Rahmen einhalten, nämlich den kantonalen Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele und zur Verhinderung der negativen Auswirkungen des Wandels.

Zu beachten ist, dass der Große Rat im Abschnitt "Zuständige Behörden" des vorliegenden Gesetzes nirgends auftaucht. Er sollte zumindest eine beratende Rolle in Bezug auf den Klimaplan und die Governance der nachhaltigen Entwicklung spielen; und den in Art. 7 Abs. 3 eingeführten Klimabericht genehmigen.

Art. 10              

Der wissenschaftliche Rat ist unausgewogen zusammengesetzt und besteht ausschließlich aus den Bereichen der Geowissenschaften. Um in Bezug auf die notwendige Transversalität der Maßnahmen des Klimaschutzplans glaubwürdig zu sein, muss er auch aus den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften rekrutieren.

Art. 14             

Dieser Artikel verrät eine verzerrte Wahrnehmung der "Bürgerbeteiligung" am kantonalen Klimaplan: Die Bürgerinnen und Bürger werden nicht aufgefordert, sich zum Inhalt des Plans zu äußern, weder direkt noch indirekt durch ihre Vertreter im Parlament; von ihnen wird verlangt, dass sie diese Maßnahmen auf der Grundlage einer von den Behörden organisierten "Sensibilisierung" umsetzen. Die wissenschaftliche Literatur belegt, dass Top-Down-Antworten auf die "Tragödien der Commons" zum Scheitern verurteilt sind.

Es ist richtig, eine Informationspflicht der Behörden über den Klimaplan einzuführen; der Rest von Art. 14 kann gestrichen werden.

Art. 18              

Dieser Artikel gibt einen viel zu großen Spielraum für die Nutzung der Klimareserve und bringt eine große Gefahr von ineffizienten Subventionen mit sich.

Um dieses Risiko zu begrenzen, schlagen wir vor, dass die Klimareserve genau auf folgende Massnahmen beschränkt wird: Schutz der Bevölkerung; strukturelle Anpassung der Wirtschaftssektoren, insbesondere in der Landwirtschaft (Sortenwechsel, Umsetzen von Setzlingen usw.) und im Tourismus; und schliesslich Sicherung kritischer kantonaler und kommunaler Infrastrukturen.

Da die wichtigsten Emissionsquellen (Wärme, Verkehr, Produktion) bereits durch bestehende - und wirksame - Programme des Kantons (z.B. Gebäudeprogramm) und des Bundes (Zielvereinbarung) abgedeckt sind, besteht keine Notwendigkeit, die Klimareserve für zusätzliche Reduktionsmassnahmen zu mobilisieren, deren Wirksamkeit, sofern sie messbar ist, nur schwer erreichbar wäre.

Schliesslich sind die Massnahmen des Staates Wallis, insbesondere diejenigen, die auf eine klimaneutrale Kantonsverwaltung im Jahr 2040 abzielen (Art. 3), vom Kanton aus seinem ordentlichen Budget zu finanzieren, wobei Prioritäten gesetzt werden. 

Massnahmen im Hinblick auf eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe
Angesichts des Schadens, den der Forschungsplatz Schweiz durch die Nicht-Assoziierung unseres Landes an die EU-Forschungsprogramme erleidet, unterstützt unsere Organisation den in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurf. Allerdings muss die vollständige Assoziierung der Schweiz mit Horizon Europe für die Schweizer Forschung, Ausbildung und Innovation weiterhin Priorität haben.