Kantonales Gesetz über digitale Dienstleistungen

Unsere Organisation unterstützt den Vorentwurf, der in die Vernehmlassung geschickt wurde, in seinen Grundzügen. Wir begrüssen die Ausrichtung auf die Nutzerinnen und Nutzer und schlagen zur Stärkung dieser Ausrichtung vor, die Nutzerinnen und Nutzer besser in die geplante Governance einzubeziehen. Beim Schutz der individuellen Privatsphäre gegenüber der Macht des Staates können noch Verbesserungen vorgenommen werden.

Allgemeines
In Bezug auf die Digitalisierung sind die Erwartungen an den Staat immens. Die Interaktionen der Unternehmen mit seinen verschiedenen Ebenen sind häufig, komplex und rechtlich sensibel. Die KMU durch moderne digitale Werkzeuge von steigenden Verwaltungskosten zu entlasten, würde eine Bremse entfernen, die die Produktivität bremst. Die Behördengänge sind aufwändig, vom Auszug aus dem Betreibungsregister bis zum Eintrag im Handelsregister, vom Erhalt einer neuen Identitätskarte bis zum Ersatz eines defekten Führerscheins.

Allzu oft wird bei der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung entweder einfach nur Papier digitalisiert oder es entsteht ein Fass ohne Boden. Dabei wird das wahre Potenzial der Digitalisierung nur selten erkannt.
Bei der "echten" Digitalisierung geht es nicht darum, einen Schalter zu digitalisieren. Was wir brauchen, ist eine grundlegende Überarbeitung der Prozesse. In diesem Bereich besteht ein deutlicher Nachholbedarf. Die Wirtschaft bräuchte dringend neue Wege der Interaktion mit dem Staat, damit sie die anhaltende Flut an neuen Regeln aller Art absorbieren kann.

Um Fortschritte zu erzielen, müssen unserer Ansicht nach drei Bedingungen erfüllt sein: (1) Der Staat muss sich bescheiden, loslassen und die Tür für Marktlösungen offenhalten. (2) Die Systeme sollten besser integriert werden, mit einem Ansatz zur Interoperabilität und Standardisierung zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen und ihren Abteilungen, und (3) der Gesetzgeber muss zu den kollektiven Anstrengungen beitragen, indem er systematisch überholte Anforderungen wie die Schriftform oder andere analoge Verzerrungen aus den Gesetzen entfernt.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien überzeugt der vorgeschlagene Gesetzesvorentwurf. Seine Architektur, die zwischen Basisdiensten und digitalen Leistungen für den Endnutzer unterscheidet, erscheint uns kohärent. Er hat den Vorteil der Flexibilität mit einem Potenzial zur schnellen Anpassung an technologische Entwicklungen. Darüber hinaus ist die Vision des Staatsrats zu begrüßen, die auf die Verbesserung des Service gegenüber den Bürgern ausgerichtet ist und die Digitalisierung zu Recht als Werkzeug und nicht als Selbstzweck betrachtet.

Im Detail
Art. 5 
Grunsätze Unter den gewählten Grundsätzen sind wir der Ansicht, dass die Begriffe Kohärenz mit den digitalen Diensten des Bundes und der Gemeinden sowie IT-Sicherheit in diesen Artikel aufgenommen werden sollten.

Art. 11 
Strategischer Vorstand Es ist unerlässlich, dass Vertreter der Nutzer in der strategischen Direktion sitzen können. Angesichts der hohen Frequenz, mit der Unternehmen mit den Behörden interagieren, sollte die Wirtschaft integriert werden, um die Bedürfnisse und Schwierigkeiten weiterzuleiten.

Art. 16 Offene öffentliche Daten Wir möchten den Schutz des Geschäftsgeheimnisses betonen. Ohne den Zugang zu den Daten in Frage zu stellen, machen wir darauf aufmerksam, dass die Anzahl der Unternehmen in bestimmten Sektoren und Tätigkeiten recht gering sein kann und dass es trotz aggregierter Daten immer noch möglich ist, das eine oder andere Unternehmen zu identifizieren.  

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Révision de l’ordonnance 2 relative à la loi sur le travail (OLT 2) – travail du dimanche dans les quartiers touristiques urbains
Nous saluons la volonté de créer une base légale spécifique pour l’ouverture des magasins le dimanche dans les quartiers touristiques urbains. Ces quartiers peuvent contribuer significativement à redynamiser les centres-villes. Plusieurs cantons et villes ont par ailleurs créé de telles zones touristiques sur la base de l’article 25 OLT 2 avec succès. Le Tribunal fédéral a confirmé la légalité d’une application par analogie de l’article 25 en zone urbaine dès lors que les conditions dudit article sont remplies.