Behörde
Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB)
Antwortfrist
1. Mai 2025
Gegenstand
Gesetz über die Unterstützung der Wirtschaft (GWirt) Gesetz über die öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Standortpromotion "Valais/Wallis Promotion" (GVWP)
Umfeld
Am 12. Februar 2025 eröffnete das Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) die Vernehmlassung zum Gesetz über die Unterstützung der Wirtschaft (GWirt) und Gesetz über die öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Standortpromotion "Valais/Wallis Promotion" (GVWP).
Ziel des GWirt ist es, die wirtschaftliche Tätigkeit im Kanton zu unterstützen und zu fördern sowie Aufgaben, Organe und Massnahmen zur Umsetzung der kantonalen Wirtschaftsstrategie zu definieren.
Das Gesetz über die öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Förderung des Kantons Wallis – Valais/Wallis Promotion (nachfolgend: GVWP) – schafft eine autonome Einheit zur sektorübergreifenden Förderung des Kantons Wallis.
Kurz gesagt
- Die bestehenden Instrumente der kantonalen Wirtschaftsförderung erfüllen wichtige Funktionen zur Zufriedenheit der Walliser Unternehmen. Ihre Weiterführung ist gerechtfertigt.
- In der vorliegenden Projektfassung unterstützen wir grundsätzlich die Einführung eines Instruments zur Boden- und Immobilienförderung. Eine abschliessende Stellungnahme behalten wir uns jedoch vor, bis Klarheit über die konkreten Umsetzungsmodalitäten, insbesondere über die Governance, besteht.
- Die vorgeschlagene kantonale Wirtschaftsstrategie ist insgesamt als geeignete Grundlage für das Handeln der Wirtschaftsförderungsinstrumente zu betrachten.
- Die gesetzliche Verankerung von Valais/Wallis Promotion sollte dem Ziel dienen, die Unabhängigkeit dieser Struktur gegenüber Politik und kantonaler Verwaltung zu stärken
Detaillierte Stellungnahme
Die kantonale Wirtschaftsförderung
Die Geschichte der kantonalen Wirtschaftsförderung war lang und komplex. Die Reformen der 2000er- und 2010er-Jahre führten zur heutigen Konstellation von spezialisierten öffentlichen und halbstaatlichen Stellen – CCF SA für Kapitalzugang, TheArk und Cimark für Inkubation und Technologietransfer, Antenne Région Valais Romand und Region Wirtschaft Oberwallis für Regionalpolitik und Standortpromotion, Valais/Wallis Promotion für das Kantonsimage –, die durch die kantonale Verwaltung (DWTI) koordiniert werden.
Diese Leistungen werden von den Unternehmen geschätzt und erfüllen wesentliche Bedürfnisse (Finanzierungen, Bürgschaften, Technologietransfer, Fachkräftesicherung, Imageförderung). Zudem haben sich diese Instrumente während der COVID-Pandemie als effektiv erwiesen. Ihr Fortbestand ist somit aus praktischer Sicht gerechtfertigt.
Boden- und Immobilienmassnahmen
Die Ergänzung der Förderinstrumente durch ein Bodenförderungsinstrument erscheint sinnvoll, vorausgesetzt, Ziele, Governance und Funktionsweise dieses neuen öffentlich-rechtlichen Unternehmens werden klarer definiert.
Einerseits erschweren raumplanerische Hürden und komplexe Bewilligungsverfahren die Ansiedlung grosser Unternehmen im Wallis. Eine Struktur, die rasch geeignete Flächen bereitstellen kann, würde diese Nachteile mindern.
Andererseits könnte eine solche Struktur der Verwaltung zu viel Macht verleihen. Der Staat soll keine dominierende Rolle auf dem Immobilienmarkt einnehmen. Sein Handeln muss klar begrenzt werden, da bodenpolitische Entscheidungen oft zwischen konkurrierenden Nutzungsinteressen getroffen werden müssen.
Bevor wir eine Einführung dieses Instruments unterstützen, fordern wir Transparenz in der Governance und eine ausgewogene Mitsprache der lokalen Wirtschaftsakteure. Wir stehen gerne bereit, unsere Erfahrung in die Gestaltung dieser neuen Struktur einzubringen, auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer Kantone.
Kantonale Wirtschaftsstrategie
Eine kantonale Wirtschaftsstrategie darf sich nicht auf das Departement für Wirtschaft beschränken. Sie muss ganzheitlich ausgerichtet sein und Bereiche wie Bildung, Arbeitsmarkt, Sozialabgaben, Energie, natürliche Ressourcen, Mobilität, Transport, Telekommunikation und insbesondere die Steuerpolitik einbeziehen. Letztere stellt derzeit ein erhebliches Hemmnis für viele Ziele des GWirt dar – sie besteuert Wertschöpfung, Innovation, Risikoübernahme (1) und Unternehmensnachfolge übermässig stark.
Eine sektorübergreifende Abstimmung aller relevanten Bereiche wäre notwendig, auch wenn sie den Rahmen der vorliegenden Revision übersteigt (2). Nur so kann das wirtschaftliche Potenzial des Kantons voll entfaltet werden – damit es im nächsten GWirt -Begleitbericht nicht mehr heisst, das Wallis wachse wirtschaftlich vor allem dank staatlicher Dienstleistungen. (3)
Trotzdem ist die vorgeschlagene Strategie, in engerem Sinne verstanden, geeignet, um die Arbeit der Wirtschaftsförderungsinstrumente zu leiten, da sie unsere wichtigste Ressource ins Zentrum stellt: das Humankapital.
Valais/Wallis Promotion
Valais/Wallis Promotion fait partie de la boite à outils du développement économique, au même titre que les autres instruments précités. Nous estimons que la doter d’une base légale spécifique pourra la renforcer face à l’administration cantonale. En effet, cette dernière, forte de son rôle historique – en particulier dans le secteur agricole – a développé une tendance à reprendre le contrôle sur certaines activités de promotion et les budgets qui les accompagnent.
Ces tendances sont contraires à l’esprit transversal qui a conduit à la création de cette structure de promotion de l’image du Valais, au service de toute son économie dans sa diversité agricole, industrielle, commerciale, touristique et technologique.
La création de la LVWP doit contribuer à mieux isoler notre organe de promotion cantonale contre les interférences politiques et administratives, afin qu’elle puisse aligner son action sur les intérêts de tous les secteurs économiques et de toutes les entreprises valaisannes.
1 Das Wallis besteuert hohe Gewinne (Erfolg, Wertschöpfung), Kapital (Maschinen, IT, Technologie) und Vermögen stark, was die Übertragung von Unternehmen und deren Erhalt erschwert.
2 Außer der Ausbildung
3 Erläuternder Bericht zum Vorentwurf des GWirt- und GVWP-Gesetzes, Februar 2025, S. 3