Vorentwurf der Totalrevision des kantonalen Umweltschutzgesetzes

unsere Stellungnahme

Behörde

Département für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt

Antwortfrist

13. Oktober 2025

Gegenstand

Vorentwurf der Totalrevision des kantonalen Umweltschutzgesetzes


Umfeld

Das kantonale Umweltschutzgesetz (kUSG), das vor über 15 Jahren in Kraft getreten ist, muss vollständig revidiert werden, um es an die Entwicklungen des Bundesrechts und an die neuen Herausforderungen des Kantons Wallis anzupassen. Diese Revision bezweckt, bestehende Lücken zu schliessen, die Zuständigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden zu klären, die Verfahren zu vereinfachen und die Nachhaltigkeit zu stärken. Sie integriert insbesondere die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, den Kampf gegen die Lichtverschmutzung, den besseren Schutz der Böden, die Frage der Verknappung gewisser Rohstoffe sowie den Mangel an Deponieraum für mineralische Abfälle. Die Reform sieht ausserdem eine Neugestaltung des kantonalen Fonds für belastete Standorte vor, um die finanzielle Belastung der Gemeinden zu mindern und das Verursacherprinzip bei der Finanzierung der Sanierungen konsequent anzuwenden. Schliesslich sollen die Ausführungs- und Strafbestimmungen präzisiert werden, um die Wirksamkeit des umweltpolitischen Handelns zu stärken.


Kurz gesagt

  • Die WIHK (Walliser Industrie- und Handelskammer) begrüsst dieses Projekt zur Aktualisierung der kantonalen Gesetzgebung im Sinne der Kohärenz und der Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht.
  • Unser Verband erkennt die Notwendigkeit an, belastete Standorte zu sanieren, und würdigt die Bemühungen des Departements und des Dienstes, nachhaltige und gerechte Finanzierungsmechanismen zu finden.
  • Der vorgeschlagene Mechanismus beruht jedoch auf ungeeigneten Abgaben, die Fehlanreize schaffen, den Umweltzielen zuwiderlaufen und die Wettbewerbsfähigkeit der Walliser Industrie schwächen.
  • Zielgerichtete Verbesserungen sind weiterhin notwendig, um den Anwendungsbereich gewisser neuer Bestimmungen zu klären und die Rechtssicherheit für private Akteure zu gewährleisten.



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Detaillierte Stellungnahme


Allgemeine Bemerkungen

Die Walliser Industrie hat in erheblichem Masse zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung unseres Kantons beigetragen. Sie hat die Wertschöpfung, die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze und den Aufbau wichtiger Infrastrukturen gefördert und damit die Lebensqualität nachhaltig verbessert. Innerhalb weniger Jahrzehnte hat sie den Kanton von einem Zustand der nahezu reinen Subsistenzwirtschaft zu einem modernen und komfortablen Lebensstandard geführt.

Diese Fortschritte müssen im Zusammenhang mit den Umweltbelastungen betrachtet werden, die – obwohl real – dank ständiger Innovationsbemühungen, Regulierungen und Anpassungen an die geltenden Vorschriften laufend reduziert wurden. Die Tatsache, dass heute alle Walliserinnen und Walliser von diesem Wohlstand profitieren, rechtfertigt es, dass die öffentliche Hand die Sanierung von Standorten übernimmt, bei denen die Verursacher der Verschmutzung nicht mehr identifiziert oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Verantwortung wahrzunehmen.


Das im Umweltrecht anerkannte Verursacherprinzip darf jedoch nicht in der Weise angewendet werden, wie es der Vorentwurf vorsieht. Wenn es darum geht, Standorte zu sanieren, deren Eigentümer ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, kann dieses Prinzip nicht als Rechtfertigung dienen, um den heutigen Verursachern rückwirkend für vergangene Verschmutzungen zur Kasse zu bitten: Wer im Jahr 2025 Sonderabfälle übergibt, trägt keine grössere Verantwortung für die Umweltverschmutzungen der 1990er-Jahre eines inzwischen verschwundenen Betriebs als eine Privatperson.


Das vorgesehene Finanzierungsmodell ist nicht nur problematisch für die Regelung der Vergangenheit, sondern auch fragwürdig mit Blick auf die Zukunft. Da es auf neuen kantonalen Abgaben basiert, schafft es falsche Anreize und führt zu einem moralischen Risiko: Es neigt dazu, künftige Akteure teilweise von ihrer direkten Verantwortung bei allfälligen Umweltbelastungen zu entbinden, da de facto ein Fonds geschaffen wird, der ihre potenzielle Zahlungsunfähigkeit antizipiert. Dieses System erhöht somit paradoxerweise das Risiko neuer Umweltbeeinträchtigungen, während es gleichzeitig zusätzliche Kosten für Unternehmen verursacht, die bereits rechtskonform handeln.


Die grossen Industriebetriebe an den Standorten Monthey, Siders und Visp haben die Sanierungen, die in ihre Verantwortung fallen, aus eigenen Mitteln finanziert und investieren weiterhin in vorbeugende Massnahmen und in die Reduktion ihrer Emissionen. Das neue System kantonaler Abgaben würde sie somit doppelt oder gar dreifach belasten.
Der prekären internationalen Wirtschaftslage wegen ist die Einführung solcher neuen Abgaben besonders besorgniserregend. Die von den Vereinigten Staaten gegenüber der Schweiz erhobenen Zollzuschläge im Vergleich zur Europäischen Union schwächen die Wettbewerbsfähigkeit der Exportindustrie erheblich. Das Schicksal der pharmazeutischen Exporte – der wichtigsten Exportbranche des Wallis – bleibt ungewiss.
 In diesem neuen, sehr instabil gewordenen internationalen Handelsumfeld würde jede weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen auf kantonaler Ebene die Attraktivität industrieller Investitionen im Wallis mindern – zum Nachteil der wirtschaftlichen Zukunft des gesamten Kantons.


Probleme bei der Konzeption der vorgeschlagenen Abgaben

Der Entwurf des kUSG, der die Einführung neuer Abgaben auf Sonderabfälle, Abfälle zur Verbrennung und Deponierung vorsieht, verstösst unseres Erachtens gegen grundlegende Prinzipien des Abgaberechts und führt zu problematischen Mehrbelastungen. Einerseits ist die gesetzliche Grundlage unzureichend, da weder die genaue Berechnungsmethode noch die Modalitäten der Erhebung im Gesetz selbst festgelegt, sondern an den Staatsrat delegiert werden. Andererseits fehlt eine transparente Darstellung der Kosten, wodurch nicht nachvollziehbar ist, welche Ausgaben tatsächlich gedeckt werden sollen. Die vorgesehenen Maximalabgaben übersteigen die bundesrechtlichen VASA-Abgaben ohne objektive Begründung. Zudem ist die Zweckbindung der Einnahmen ungenügend präzisiert, sodass nicht gewährleistet ist, dass diese ausschliesslich für die vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.


Besonders problematisch sind die vorgesehenen Abgaben im Zusammenhang mit der Sanierung belasteter Standorte. Sie führen zu einer Doppelbelastung, da das aus belasteten Standorten ausgehobene Material zusätzlich besteuert würde, obwohl der Sanierungspflichtige bereits die Entsorgungskosten trägt. Dies widerspricht dem Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG und verteuert Sanierungsprojekte erheblich. Hinzu kommt die Gefahr eines kumulativen Effekts mehrerer kantonaler Abgaben: Klärschlämme, die als Sonderabfälle gelten und verbrannt werden, könnten mit bis zu drei Abgaben belegt werden (CHF 10/t als Sonderabfall, CHF 5/t als Klärschlamm und CHF 30/t für die Verbrennungsasche). Eine solche Mehrfachbelastung ist sachlich nicht gerechtfertigt und muss systematisch vermieden werden.


Die vorgesehene Abgabe auf deponierte Abfälle (Art. 61 kUSG) stellt de facto eine kantonale Version der VASA-Abgabe dar. Auch hier würde – mit Ausnahme von Schlacken und Aschen aus der Klärschlammverbrennung – eine Doppelbelastung entstehen, da diese Abfälle bereits im Rahmen der bestehenden Regelungen mit Entsorgungskosten belegt sind. Zwar ist die praktische Bedeutung aufgrund der geringen Anzahl von Deponien der Typen C/D/E im Wallis beschränkt, doch bleibt das zugrundeliegende Prinzip problematisch.


Vorschlag zur Vermeidung von Doppelbelastungen

Eine Möglichkeit bestünde darin, eine Regelung einzuführen, die neue Abgaben auf bereits belastetes Material ausdrücklich ausschliesst. Alternativ könnte ein Gutschriftensystem geschaffen werden, das es erlaubt, die Behandlungskosten für ausgehobene Materialien von den Beiträgen an den kantonalen Fonds für belastete Standorte abzuziehen. Dadurch würde sichergestellt, dass Unternehmen nicht mehrfach für dieselben Abfälle belastet werden.


Bemerkungen und Vorschläge zu den Artikeln​
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Abs. 1 Bst. a: Die Grundsätze des staatlichen Handelns sollten nicht nur die Prävention, sondern auch die Begrenzung und Wiederherst

Art. 5 Abs. 4: Die Revision muss den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Einhaltung des neuen Bundesrechts zum Datenschutz gewährleisten.

Art. 10 Abs. 2: Werden Kontroll- oder Vollzugsaufgaben an Private übertragen, ist eine klare gesetzliche Grundlage (Akkreditierung, Bewilligung usw.) erforderlich.


Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen

Art. 14 (aufgehoben): Die Aufhebung der Bestimmung, welche eine Frist für die Bearbeitung der Dossiers durch die Verwaltung vorsah, schafft Investitionsunsicherheit. Wir fordern die Beibehaltung einer klaren und verbindlichen Frist.

Art. 21 Abs. 1: Emissionskontrollen sollten auch durch spezialisierte private Organisationen und nicht ausschliesslich durch die Verwaltung durchgeführt werden können, um Effizienz und Verhältnismässigkeit zu gewährleisten.

Art. 44 Abs. 1: Die Verpflichtung zur nächtlichen Abschaltung muss Sicherheitsanlagen (Notbeleuchtung, Fluchtwege) sowie industrielle Standorte mit Dauerbetrieb ausdrücklich ausschliessen.

Art. 49 Abs. 2: Der Begriff «andere Anlagen» sollte präzisiert werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Art. 54 Abs. 1: Der Begriff «Voruntersuchung» muss in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung definiert werden, um Verwechslungen mit vertieften Untersuchungen gemäss der Altlasten-Verordnung zu vermeiden.

Art. 56 Abs. 2: Das Konzept der «erforderlichen Sicherheiten» ist zu präzisieren; es sollten ausschliesslich finanzielle Sicherheiten (z. B. Bankgarantien) in Betracht gezogen werden.

Art. 58 Abs. 3: Es ist Transparenz über die Verwendung der Mittel sicherzustellen und zu klären, ob die Zahlung zur Entlastung der Eigentümerverantwortung führt.


Abschnitt 2.8 – Belastete Standorte

Art. 59 und 60: Die vorgesehenen Abgaben sind so anzupassen, dass Doppelbelastungen vermieden werden, insbesondere für Unternehmen, die bereits zur Sanierung ihrer Standorte beigetragen haben.

Art. 61: Die WIHK lehnt die Abgabe auf deponierte Abfälle ab, da sie eine doppelte Belastung für bereits im Rahmen bestehender Systeme behandelte und bezahlte Abfälle darstellt.

Art. 63 Abs. 7: Rückerstattungen aus der VASA-Abgabe sollten auch privaten Akteuren zugutekommen, die Sanierungskosten tragen, selbst wenn sie weder Eigentümer noch Betreiber sind.

Art. 65 Abs. 2: Der Fonds sollte keine Informations- oder Sensibilisierungskampagnen finanzieren, sondern ausschliesslich konkrete Sanierungsmassnahmen, einschliesslich jener von privaten Akteuren, die weder gegen das Recht verstossen noch vorsätzlich Schäden verursacht haben.


Die WIHK dankt der Dienststelle für Umwelt (DUW) für die Ausarbeitung dieses ehrgeizigen Vorentwurfs zur Modernisierung des kUSG. Der Verband erkennt die Notwendigkeit an, belastete Standorte zu sanieren und Finanzierungsmechanismen zu schaffen, wenn die Verantwortlichen nicht mehr identifiziert werden können. Der vorgeschlagene Mechanismus stützt sich jedoch auf ungeeignete Abgaben, die Fehlanreize schaffen, den Umweltzielen zuwiderlaufen, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie schwächen und zu ungerechtfertigten Mehrfachbelastungen führen.


Die WIHK lädt den Staatsrat daher ein, den Entwurf zu überarbeiten, um:

  • jede Doppelbelastung zu vermeiden,
  • den Anwendungsbereich der neuen Bestimmungen zu präzisieren,
  • die Rechtssicherheit für private Akteure zu gewährleisten,
  • und die Attraktivität des industriellen Standorts Wallis zu erhalten.
Gesetze über die Walliser Schule (GWS), über die allgemeinbildende Sekundarstufe II (GabS) und über den Privatunterricht (GPrivU)
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