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Beglaubigungsdienste

Auf globaler Ebene fungieren die Handelskammern als neutraler und vertrauenswürdiger Mittler zwischen Zollverwaltungen und privaten Unternehmen.

Insbesondere sind die Handelskammern mit der Aufgabe betraut worden, den Ursprung der exportierten Produkte zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist im Ursprungsnachweis enthalten, der von den Zollverwaltungen zur Bestimmung des Ursprungs des Produkts und zur Berechnung der anwendbaren Zollgebühren verwendet wird.

 

Es gibt zwei Systeme zur Bescheinigung der Herkunft von Produkten:

 

  • Das Präferenzsystem betrifft Unternehmen, die ihre Waren in Länder exportieren, die Freihandelsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben.
  • die nicht-präferenzielle Regelung gilt, wenn die Schweiz kein bilaterales oder multilaterales Freihandelsabkommen unterzeichnet hat 

Dokumente 

 

  • Antrag auf Beglaubigung/Ursprungszeugnis 
  • Prozedur zum Ausfüllen des Antrags auf Zertifizierung
  • Prozedur zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses
  • Beispiel einer Ausfuhrrechnung


Öffnungszeiten des Beglaubigungsdienstes


8h00 - 11h00 - 13h30-16h00 (15h00 Freitag)

 

Für weitere Informationen


Walliser Industrie- und Handelskammer, Rue Pré-Fleuri 6, Postfach 288, 1951 Sion, Telefon ++41.27.327.35.35, Fax ++41.27.327.35.36 oder E-Mail: info@cci-valais.ch

 

 

 

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